Reglementsänderungen vom 1.1.2021

Im Zug der Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) wurde im BVG ein neuer Artikel (47a) aufgenommen. Dieser betrifft ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor der Pensionierung entlassen werden. Wir haben deshalb unser Leistungsreglement und  das Reglement über die Wohneigentumsförderung angepasst, um dieser Änderung Rechnung zu tragen. Bei dieser Gelegenheit haben wir darüber hinaus einige andere kleinere Änderungen vorgenommen, um gewisse Unklarheiten zu beseitigen.

Was bedeutet das?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor dem Renteneintritt entlassen werden, können ihre Altersvorsorge in der früheren Pensionskasse weiterführen.

Ziele

Es soll der versicherten Person ermöglicht werden, die ursprünglich erwarteten Altersleistungen beizubehalten und insbesondere eine Rente zu erhalten, um nicht gezwungen zu werden, eine Rentenleistung in Form von Kapitel zu beziehen.

Auf diese Weise verringert sich auch das Risiko, von Ergänzungsleistungen abhängig zu werden, indem entweder das Kapital zu schnell aufgebraucht wird oder die Altersrente aufgrund der grossen Vorauszahlung zu gering  ausfällt.

Konkret

Versicherte, die 58-jährig und älter sind, und deren Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist, haben die Möglichkeit, die Weiterführung ihrer Versicherung zu beantragen. Sie entweder einzig die Risiko-Versicherung (Tod oder Invalidität) oder ebenfalls das Sparen wählen. Bei einer Weiterführung müssen sie sowohl die Beiträge des Arbeitnehmers wie jene des Arbeitgebers bezahlen.

Bei der Weiterführung des Sparens kann der versicherte Lohn, der als Berechnungsgrundlage für die Beiträge dient, die Kosten der Weiterführung der Versicherung senken. Die Reduzierung kann 50% vor dem 60. Altersjahr und 90% ab diesem Alter betragen. Einkäufe bleiben im Rahmen der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Grenzen weiterhin möglich.

Wie

Das Gesuch muss vom Versicherten spätestens einen Monat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden. Die Bedingungen der Weiterführung können einmal pro Jahr geändert werden.

Beschränkungen

Im Fall einer Weiterführung der Versicherung ist es nicht mehr möglich, eine bessere Risikoversicherung als diejenige zu wählen, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat (Artikel 7 Absatz 5).

Dauert die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre, können die Altersleistungen nur in Form einer Rente ausbezahlt werden. Kapitalleistungen sind ausgeschlossen, inbegriffen solche für den Erwerb von Wohneigentum.

Neuer Artikel 16 des Leistungsreglements.

  • Weiterführung der Versicherung bei Entlassung nach dem 58. Altersjahr
  1. Der Versicherte, der nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, kann verlangen, dass seine Versicherung bei der Kasse im bisherigen Umfang weitergeführt wird. Der Versicherte muss die Fortsetzung der Versicherung spätestens innerhalb eines Monats nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses beantragen. Innerhalb derselben Frist muss der Kasse der Nachweis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgelegt werden
  2. Der Versicherte kann wählen, ob er entweder nur die Risiken Tod und Invalidität oder aber den gesamten Versicherungsschutz (Tod, Invalidität und Alter) beibehalten will. In diesem Fall ist er verpflichtet, den vollen Betrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) der entsprechenden Beiträge (nur Risiken und Unkosten oder Sparen, Risiken und Unkosten) zu bezahlen. Die Beiträge hat der Versicherte monatlich zu bezahlen. Der Anschlussvertrag bleibt vorbehalten.
  3. Der Versicherte kann die Weiterführung seiner Vorsorge auf der Grundlage eines versicherten Lohnes beantragen, der nur für die gesamte Vorsorge geringer ist als der letzte versicherte Lohn; die Reduktion des versicherten Lohnes, die es ermöglicht, alle Beiträge (Sparen, Risiko und Kosten) zu berechnen, kann für den Zeitraum bis zum 60. Altersjahr bis zu 50% betragen; für den Zeitraum nach dem 60. Altersjahr kann sie bis zu 90% betragen. Der Antrag  um Reduktion kann einmal pro Jahr für den Monat nach dem Geburtstag des Versicherten erfolgen und muss der Kasse mindestens einen Monat im Voraus übermittelt werden.
  4. Dauert die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre , werden die Leistungen der Kasse  ausschliesslich in Rentenform ausgerichtet, und ein Vorbezug oder eine Verpfändung der Austrittsleistung für den Erwerb von Wohneigentum sind nicht mehr möglich.
  5. Die Weiterführung der Vorsorge endet, wenn sich der Versicherte einer neuen Vorsorgeeinrichtung anschliesst, und wenn mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung erforderlich sind, um den Einkauf aller reglementarischen Leistungen zu tätigen. Wird nur ein Teil der Austrittsleistung an eine andere Vorsorgeeinrichtung überwiesen, so versichert die Kasse einzig den Lohnteil, der von der anderen Vorsorgeeinrichtung nicht gedeckt ist. Die Weiterführung endet ebenfalls im Todesfall, bei Invalidität oder wenn de Versicherte das ordentliche Rentenalter erreicht.
  6. Die Weiterführung der Versicherung bei der Kasse kann der Versicherte jederzeit schriftlich kündigen, dies unter Einhaltung einer Kündigungsfrist  von einem Monat zum Monatsende.  Die Kündigung durch die Kasse kann auch bei Nichtzahlung der fälligen Beiträge nach schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen erfolgen. Jede individuelle Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge bleibt vorbehalten.
  7. Hat der Versicherte das reglementarische Alter für den vorzeitigen Ruhestand erreicht und endet die -Weiterführung der Vorsorge, ohne dass die Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden muss, werden die reglementarischen Leistungen für einen vorzeitigen Ruhestand ausgerichtet; die Bestimmungen über die befristete Zusatzrente «AHV-Überbrückungsrente» bleiben anwendbar.

Änderung des Reglements über die Wohneigentumsförderung

Neben den oben beschriebenen Änderungen im Zusammenhang mit dem neuen BVG-Artikel sieht das neue Gesetz über die Ergänzungsleistungen vor, dass die Rückzahlung eines Darlehens, das im Rahmen der Wohneigentumsförderung gewährt wurde, bis zum Rentenalter möglich sein wird. Beim Verkauf einer solchen Liegenschaft war diese Rückzahlung bis zum Rentenalter obligatorisch. Die Artikel 1, 9 und 10 wurden entsprechend geändert.

Andere Reglementsänderungen ohne Bezug zum neuen Artikel 47a BVG

Präzisierung für den Fall eines aktiven Versicherten nach dem 60. Altersjahr

Bei einem Todesfall nach dem 60. Altersjahr beruhen die Hinterbliebenenleistungen entweder auf den Leistungen gemäss Todesfallrisiko im Plan, den der Versicherte gewählt hat, oder gemäss der am Todestag des Versicherten berechneten Altersleistung.

Dies ist in den Artikel 29 und 33 festgelegt.