Im Zug der Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) wurde im BVG ein neuer Artikel (47a) aufgenommen. Dieser betrifft ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor der Pensionierung entlassen werden. Wir haben deshalb unser Leistungsreglement und das Reglement über die Wohneigentumsförderung angepasst, um dieser Änderung Rechnung zu tragen. Bei dieser Gelegenheit haben wir darüber hinaus einige andere kleinere Änderungen vorgenommen, um gewisse Unklarheiten zu beseitigen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor dem Renteneintritt entlassen werden, können ihre Altersvorsorge in der früheren Pensionskasse weiterführen.
Es soll der versicherten Person ermöglicht werden, die ursprünglich erwarteten Altersleistungen beizubehalten und insbesondere eine Rente zu erhalten, um nicht gezwungen zu werden, eine Rentenleistung in Form von Kapitel zu beziehen.
Auf diese Weise verringert sich auch das Risiko, von Ergänzungsleistungen abhängig zu werden, indem entweder das Kapital zu schnell aufgebraucht wird oder die Altersrente aufgrund der grossen Vorauszahlung zu gering ausfällt.
Versicherte, die 58-jährig und älter sind, und deren Arbeitsvertrag durch den Arbeitgeber gekündigt worden ist, haben die Möglichkeit, die Weiterführung ihrer Versicherung zu beantragen. Sie entweder einzig die Risiko-Versicherung (Tod oder Invalidität) oder ebenfalls das Sparen wählen. Bei einer Weiterführung müssen sie sowohl die Beiträge des Arbeitnehmers wie jene des Arbeitgebers bezahlen.
Bei der Weiterführung des Sparens kann der versicherte Lohn, der als Berechnungsgrundlage für die Beiträge dient, die Kosten der Weiterführung der Versicherung senken. Die Reduzierung kann 50% vor dem 60. Altersjahr und 90% ab diesem Alter betragen. Einkäufe bleiben im Rahmen der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltenden Grenzen weiterhin möglich.
Das Gesuch muss vom Versicherten spätestens einen Monat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingereicht werden. Die Bedingungen der Weiterführung können einmal pro Jahr geändert werden.
Beschränkungen
Im Fall einer Weiterführung der Versicherung ist es nicht mehr möglich, eine bessere Risikoversicherung als diejenige zu wählen, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat (Artikel 7 Absatz 5).
Dauert die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre, können die Altersleistungen nur in Form einer Rente ausbezahlt werden. Kapitalleistungen sind ausgeschlossen, inbegriffen solche für den Erwerb von Wohneigentum.
Neben den oben beschriebenen Änderungen im Zusammenhang mit dem neuen BVG-Artikel sieht das neue Gesetz über die Ergänzungsleistungen vor, dass die Rückzahlung eines Darlehens, das im Rahmen der Wohneigentumsförderung gewährt wurde, bis zum Rentenalter möglich sein wird. Beim Verkauf einer solchen Liegenschaft war diese Rückzahlung bis zum Rentenalter obligatorisch. Die Artikel 1, 9 und 10 wurden entsprechend geändert.
Präzisierung für den Fall eines aktiven Versicherten nach dem 60. Altersjahr
Bei einem Todesfall nach dem 60. Altersjahr beruhen die Hinterbliebenenleistungen entweder auf den Leistungen gemäss Todesfallrisiko im Plan, den der Versicherte gewählt hat, oder gemäss der am Todestag des Versicherten berechneten Altersleistung.
Dies ist in den Artikel 29 und 33 festgelegt.
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