Am 1.1.2022 tritt die Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) in Kraft. Es handelt sich dabei um eine Reform der Invalidenversicherung, die ebenfalls die berufliche Vorsorge betrifft.
Unter den zahlreichen Änderungen aus Anlass dieser IV-Reform hat es eine, die insbesondere die Pensionskassen betrifft. Es handelt sich dabei um die Ersetzung des bisherigen Rentensystems mit 4 Stufen (1/4, 1/2, 3/4 und Vollrente) ab einem Invaliditätsgrad von 40%, 50%, 60% und 70% durch ein System mit kontinuierlicher Progression, wie untenstehend beschrieben. Diese Änderung gilt nicht nur für die IV (1. Säule), sondern ebenfalls für das BVG (2. Säule).
Die untenstehende Grafik illustriert den Wechsel. Die blauen Balken stellen das alte Rentensystem mit Stufen dar, und die orangefarbene Linie zeigt das neue System, welches progressiv ist.
Zu beachten ist, dass es in beiden Systemen bei einer Invalidität von weniger als 40% keine Rente gibt und dass ab einer Invalidität zu 70% eine Vollrente gewährt wird. Diese beiden Schwellenwerte stellen weiterhin eine nicht-lineare Veränderung des Rentenanspruchs dar.
Zwischen diesen beiden Schwellenwerten ist das neue System linear mit einem steileren Gefälle von 40% bis 50% (2.5% pro Grad) als zwischen 50% und 70% (1% pro Grad).
Während die neuen Fälle von Amtes wegen ab 1.1.2022 im neuen System behandelt werden, müssen die alten Fälle einer Überprüfung unterzogen werden. Diese obliegt der IV, die 10 Jahre Zeit hat, um alle Situationen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung im Gang waren, einer Neubewertung zu unterziehen. Erst im Zug einer solchen Revision werden die alten Fälle möglicherweise an das neue System angepasst.
Die Übergangsmassnahmen unterscheiden 3 Altersgruppen für die Leistungsempfänger. Diese werden beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung, also am 1.1.2022, festgelegt.
Der Vorstand der Pensionskasse hat beschlossen, die Grundsätze der Rentenzuteilung in ähnlicher Weise wie bei der IV und dem BVG-Minimum zu übernehmen, und zwar sowohl hinsichtlich der Festlegung der Rente wie der Übergangsmassnahmen. Somit gelten die Regeln, die auf die IV und das BVG-Minimum anwendbar sind, auch für die umhüllenden Leistungen der Pensionskasse. Dies führt zu einer leichteren Anwendung und einem besseren Verständnis dieser Reform.
Ihre Situation wird durch die Übergangsmassnahmen des neuen Artikels 57 unseres Leistungsreglements geregelt.
In allen Fällen, die bereits vor dem 1.1.2022 bestanden haben, bleibt die Situation unverändert, solange keine Revision des Falls durch die IV stattgefunden hat.
Sobald diese Revision durch die IV stattgefunden hat, wird die neue Situation gemäss dem Alter des Leistungsempfängers am 1.1.2022 und gemäss dem Ausmass der Situationsänderung bestimmt.
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