Neues Reglement

Zahlreiche Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Hier die Beschreibung der wichtigsten Änderungen.

Diese Liste ist nicht vollständig, hält jedoch die bedeutsamsten Elemente fest.

Versichertes Gehalt

Das versicherte Gehalt wird in den Statuten der Pensionskasse in den Artikeln 7 und 8 definiert. Es gab diesbezüglich keine Änderung.

Das versicherte Gehalt entspricht dem AHV-Gehalt unter Abzug eines Koordinationsbetrages.

Der Koordinationsbetrag entspricht 40% des AHV-Gehalts, jedoch höchstens der maximalen AHV-Einzelrente von Fr. 28’440.-.

Bei einem teilzeitlichen Beschäftigungsgrad wird der Koordinationsbetrag im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad reduziert.

Beiträge

Die Beiträge werden auf dem versicherten Gehalt erhoben.

Im Basisplan bleibt der Beitragssatz des Arbeitnehmers unverändert. Er beläuft sich auf 1% ab dem 18. Altersjahr bis zum Jahr, das dem 25. Altersjahr vorausgeht. Anschliesst beträgt der Beitragssatz 10%.

Für die Arbeitgeber beläuft sich der Beitragssatz ab dem 18. Altersjahr und bis zum 25. Altersjahr auf 2%; anschliessend beträgt er 16%. Er betrug vorher 12%.

 

Altersleistungen

Künftig beruhen die Altersleistungen auf dem Beitragsprimat. Das heisst, dass jeder Versicherte über ein individuelles Konto verfügt, welches sein Altersguthaben enthält. Dieses Konto wird jährlich um den Sparbeitrag erhöht (man spricht von Altersgutschrift).

Hinzu kommen jährlich durch den Vorstand festgelegte Zinsen nach Massgabe der Ergebnisse der Pensionskasse.

Bei Erreichen des Pensionsalters wird das auf diese Weise konstituierte Kapital in eine Leibrente (lebenslange Rente) umgewandelt. Dies geschieht mit Hilfe eines Umwandlungssatzes, dessen Höhe vom Alter abhängt, in welchem die Pensionierung angetreten wird. Für eine Pensionierung mit 65 Jahren beträgt der Umwandlungssatz 5.8%, für eine Pensionierung mit 64 Jahren 5.65%.

Altersleistungen als Kapitalabfindung

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, bei der Pensionierung einen Teil seines Altersguthabens als Kapitalabfindung zu beziehen. Das BVG sieht vor, dass ein Viertel des Altersguthabens den Berechnungen gemäss BVG als Kapitalabfindung ausbezahlt werden kann, wenn der Versicherte dies wünscht. Er muss das entsprechende Gesuch mindestens sechs Monate zuvor einreichen; auch ist das schriftliche Einverständnis des Ehegatten erforderlich.

Der als Kapitalabfindung auszahlte Teil des Altersguthabens berechtigt zu keinen anderen Leistungen der Kasse.

Der als Kapitalabfindung ausbezahlte Teil kann erhöht werden, solange die Kumulierung der AHV-Rente und der restlichen Altersrente nach Bezug der Kapitalabfindung 10% höher ist als der Betrag, der Anrecht auf Ergänzungsleistungen gibt.

Risikoleistungen (Tod und Invalidität)

Künftig beruhen die Risikoleistungen auf einem Prozentsatz des versicherten Gehalts. Dieser Prozentsatz hängt vom gewählten Vorsorgeplan ab. Beim Basisplan sind dies 40% des versicherten Gehalts. Mittels einer Extraprämie, die zu seinen Lasten geht, kann der Versicherte einen verbesserten Vorsorgeplan wählen. Siehe Wahl eines verbesserten Plans weiter unten im Text.

Auf diese Weise sind die Risikoleistungen nicht mehr beeinflusst durch einen möglichen Kapitalbezug im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) oder durch einen Vorsorgeausgleich in Folge Scheidung.

Diese Leistung wird bis zum AHV-Alter ausbezahlt. Anschliessend wird sie ersetzt durch die Altersrente, die der Versicherte erworben hat.

Zu bemerken ist ferner, dass im Fall von Invalidität oder Tod eine Befreiung von der Prämienbezahlung erfolgt. Das bedeutet, dass das Altersguthaben weiterhin so anwächst, als hätte das Ereignis nicht stattgefunden und als wären die Prämienbeiträge bis zur Pensionierung normal bezahlt worden wären.

Im alten Vorsorgeplan beruhten die Risikoleistungen auf der vorhersehbaren Rentenleistung im Alter von 63 Jahren; es war dies das ordentliche Rentenalter (Referenzalter) dieses Vorsorgeplans.

Wahl eines verbesserten Risikoplans

Die Versicherten, die dies wünschen, können unter bestimmten Bedingungen einen Vorsorgeplan wählen, der die Deckung der Risikoleistungen (Todesfall oder Invalidität) verbessert. Die Leistungen werden nach einem Prozentsatz des versicherten Gehalts festgelegt.

Beim Basisplan entsprechen die Leistungen bei Invalidität 40% des versicherten Gehalts. Beim Plan „Plus“ belaufen sie sich auf 50% und beim Plan „Maxi“ auf 60%.

In allen Plänen werden die anderen Risikoleistungen (Rente des überlebenden Ehegatten und Kinderrente) in Bezug auf die Invalidenrente festgelegt. So entspricht die Rente des überlebenden Ehegatten 60% der Invalidenrente und eine Kinderrente 20% der Invalidenrente.

Die Wahl eines verbesserten Risikoplans beinhaltet eine Extraprämie, die zu Lasten des Versicherten geht. Diese Extraprämie beträgt 0.5% des versicherten Gehalts beim Plan „Plus“ und 1% beim Plan „Maxi“.

Anspruchsberechtigte beim Tod des Versicherten

Der Ehegatte eines Versicherten hat Anspruch auf eine „Pension des überlebenden Ehegatten“, wenn dieser beim Tod des Versicherten für ein gemeinsames Kind oder mehrere gemeinsame Kinder sorgt oder wenn er 40 Jahre alt wird und die Ehe mindestens 3 Jahre gedauert hat.

Erfüllt der Ehegatte diese Bedingungen nicht, so hat er Anrecht auf eine einmalige Entschädigung in der dreifachen Höhe der jährlichen Pension des überlebenden Ehegatten.

Ist der verstorbene Versicherte ein aktiver Versicherter, so entspricht die Pension des überlebenden Ehegatten 60% der Leistung bei Invalidität. Ist er anspruchsberechtigt, entspricht dies 60% seiner Pension. Dieser Betrag wird gekürzt, wenn der überlebende Ehegatte 10 Jahre jünger als der verstorbene Versicherte ist.

Für die unverheirateten Paare gibt es keine Leistungen an den überlebenden Ehegatten. Handelt es sich dabei um einen aktiven Versicherten, so kann indessen unter bestimmten Bedingungen ein Todesfallkapital bezahlt werden.

Todesfallkapital

Stirbt ein aktiver Versicherter, ohne dass eine Leistung an den überlebenden Ehegatten bezahlt wird, kann ein Todesfallkapital an die folgenden Anspruchsberechtigten ausgerichtet werden:

  • die Person oder die Personen, die vom Versicherten dauerhaft unterhalten werden, oder
  • der überlebende Partner, der ununterbrochen während mindestens fünf Jahren vor dem Tod mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt gelebt hat; dies allerdings nur, wenn der Anspruchsberechtigte nicht bereits eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, nicht verheiratet ist und keine verwandtschaftlichen Beziehungen mit ihm hat, oder
  • die Person, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Das Kapital entspricht der Austrittsleistung, die der Verstorbene bis zu seinem Todesdatum erworben hat; es wird berechnet gemäss Artikel 17 FZG. Gibt es mehrere Anspruchsberechtigte, wird das Kapital gemäss den Angaben des Versicherten aufgeteilt.

Die Anspruchsberechtigten müssen durch den Versicherten zu Lebzeiten schriftlich bei der Kasse angemeldet werden.

Ein Online-Formular hilft Ihnen bei dieser Aufgabe.

Freiwillige Einkäufe

Die aktiven Versicherten, die noch nicht den maximalen Deckungsgrad erreicht haben, den der Vorsorgeplan angesichts ihres Alters und ihres versicherten Gehalts vorsieht, können Einkäufe tätigen. Diese sind von der Steuer absetzbar.

Die Einkäufe können durch einmalige Einzahlungen oder in regelmässiger Form als monatliche Zahlungen getätigt werden.

Milderungsmassnahmen

Um die Wirkung des Planwechsels zu mindern, sind Milderungsmassnahmen für die Versicherten vorgesehen, die der Kasse bereits am 1. Januar 2019 angehören.

Schauen Sie auf der diesbezüglichen Internetseite nach.