Milderungsmassnahmen

Um die Wirkung des Planwechsels zu mindern, sind Milderungsmassnahmen für die Versicherten vorgesehen, die der Kasse bereits am 1. Januar 2019 angehören.

Das Anrecht auf diese Massnahmen wird durch das Dienstalter bei der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber erworben. Es wird anteilmässig beim Planwechsel berechnet, nämlich zu 10% pro vollem Arbeitsjahr; dieses Anrecht kann 100% nicht übersteigen.

Die untenstehenden Milderungsmassnahmen werden nur anlässlich der Pensionierung oder beim Eintreffen eines Versicherungsfalls (Tod oder Invalidität) berücksichtigt. Tritt ein Versicherter aus der Kasse aus, erwirbt er ein Recht auf ein Kapital bezüglich dieser Massnahmen. Dieses Anrecht erwirbt sich anteilmässig für die Dauer, während der der Versicherte der Kasse angehörte, nämlich zu 10% pro vollem Arbeitsjahr; dieses Anrecht kann 100% nicht übersteigen.

Es gibt drei Massnahmen zur Milderung von Leistungskürzungen, nämlich: 1) eine Ausgleichsmassnahme für die 45-jährigen und älteren Mitarbeiter; 2) eine Übergangsmassnahme für die Mitarbeiter, die vor der Pensionierung stehen; 3) eine Mindestwertmassnahme, welche die angeschlossenen Arbeitgeber frei wählen können. Sie sind in dieser Reihenfolge anwendbar.

1) Ausgleichsmassnahme

Die Versicherten, die beim Planwechsel 45-jährig und älter sind, kommen in den Genuss einer Massnahme, die zum Ziel hat, den Rückgang der voraussichtlichen Rente im AHV-Alter um ein Drittel zu reduzieren.

Vor dem 45. Lebensjahr geht diese Massnahme linear bis 0 zurück in 3 Jahren und 4 Monaten.

Diese Massnahme geht zu Lasten der Arbeitgeber, die für ihre Arbeitnehmer der Kasse angeschlossen sind.

2) Übergangsmassnahme

Zusätzlich zur Ausgleichsmassnahme kommen die Versicherten, die beim Planwechsel 63-jährig und älter sind, in den Genuss einer Massnahme, die auf die vollständige Dämpfung des voraussichtlichen Rentenrückgangs im AHV-Alter abzielt.

Vor dem 63. Lebensjahr geht diese Massnahme linear bis 0 zurück in 6 Jahren und 8 Monaten

Diese Massnahme wird von der Kasse übernommen.

3) Mindestwertmassnahme

Die Arbeitgeber können diese Massnahme, die sie selbst finanzieren, nach eigenem Gutdünken anwenden.

Die Massnahme zielt darauf ab, den voraussichtlichen Rentenrückgang im AHV-Alter auf einen Mindestwert von ungefähr 10% einzuschränken, der für alle Versicherten dieses Arbeitgebers gilt.